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Auflösung (Vorzeitige)

Nicht selten unterliegen Fahrzeuge einer starken Beanspruchung (z.B. hohe nichtkalkulierte Laufleistungen) oder müssen aufgrund der Verunfallung vorzeitig aufgelöst werden. Diese vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages ist jedoch eigentlich gesetzlich ausgeschlossen. Für Ausnahmen müssen triftige Gründe vorliegen, die einen wirtschaftlichen Einsatz des Leasingobjektes nicht mehr zulassen.

In der Praxis stimmen wir bei Kenntnis dieser Gründe einer vorzeitigen Auflösung zu. Damit jedoch die steuerliche Anerkennung von bereits gezahlten Leasingraten nicht nachträglich verloren geht, müssen die Gründe gegenüber dem Finanzamt nachweisbar sein.