A B C D E F G H I K L M N O P R S T U V W Z

Verbraucherkreditgesetz

Oberstes Ziel des Verbraucherkreditgesetzes von 1991 war der Verbraucherschutz. Es regelte Kreditverträge zwischen gewerblichen Kreditgebern (z.B. Leasinggesellschaften) und dem Verbraucher (natürlichen Personen). Im Jahr 2002 wurde das Verbraucherkreditgesetz in das BGB integriert.

Die Inhalte des alten Verbraucherkreditgesetzes finden sich nun im BGB in den Paragraphen §§ 491 – 498. Dort ist z.B. festgelegt, dass Kreditverträge der Schriftform bedürfen und welche Angaben Bestandteil des Kreditvertrages sein müssen. Wichtige Bestandteile des Kreditvertrages sind z.B. der Gesamtbetrag aller Kundenzahlungen inklusive Zinsen und sonstiger Kosten, die Art und Weise der Rückzahlung, der Effektivzins, die Kosten möglicher Versicherungen und das Widerrufsrecht.